Allgemeine Beförderungsbedingungen

Allgemeine Beförderungsbestimmungen der Reederei Töwerland Express GmbH Stand 20.03.2019 (Download als PDF)


§ 1 Vorbemerkungen

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Reederei Töwerland Express GmbH , im nachfolgenden Beförderer genannt, haben den Rechtscharakter allgemeiner Geschäftsbedingungen und gelten für Linien-, Versorgungs-, Sonder- und touristische Fahrten , die vom Beförderer im Rahmen der Beförderung von Personen, Kabinengepäck, sonstigem Gepäck, Frachtgütern durchgeführt werden.

2. Die ABB sind durch Aushang in den Geschäftsstellen oder durch Aushändigung bekannt gemacht und werden vollen Umfangs Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten gleichermaßen für entgeltliche und unentgeltliche Beförderungen.

3. Mit der Buchung erkennt der Passagier die ABB verbindlich an. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners des Beförderers wird ausdrücklich widersprochen und sie erlangen zu keinem Zeitpunkt Gültigkeit, sofern nicht vor Abschluss des Vertrages zwischen den vertragschließenden Parteien Einigkeit über eine ganze oder teilweise Nichtanwendung der ABB in schriftlicher Form erzielt wurde.

4. Änderungen oder Ergänzungen der ABB bleiben dem Beförderer vorbehalten. Sie treten vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung durch Aushang in den Geschäftsstellen oder durch Aushändigung in Kraft.


§ 2 Beförderungsvertrag

1. Der Beförderungsvertrag kommt durch Annahme des Angebotes des Beförderers und durch verbindliche Buchung zustande. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur für die auf der gelösten Fahrkarte genannte Reise. Müssen Fahrkarteninhaber wegen Platzmangel von der Beförderung ausgeschlossen werden, so ist Ihnen der entrichtete Fahrpreis in voller Höhe zu erstatten, soweit der Beförderer dem Fahrkarteninhaber keine geeignete Alternative anbieten kann. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

2. Die jeweils gültigen Tarife werden in den Geschäftsstellen der Reederei zur Einsicht bereitgehalten. Ermäßigungen, soweit tariflich vorgesehen, werden nur dann gewährt, wenn sie vor Antritt der Reise vereinbart wurden. Auf ermäßigte Fahrpreise oder Frachtraten werden keine weiteren Rabatte gewährt. Auf Sonderfahrten sind Tarife in keinem Fall anwendbar. Die Entgelte für Sonderfahrten werden außertariflich vereinbart. Die Beförderungsentgelte sind grundsätzlich vor Antritt der Fahrt zu entrichten. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache mit leitenden Angestellten des Beförderers möglich. Aus einem gewährten Zahlungsziel lassen sich in keinem Fall Rechtsansprüche des Reisenden für künftige Beförderungen ableiten.

3. Reisende und ihr Handgepäck, bei Einsatz geeigneter Schiffe auch sonstiges Gepäck und Frachtgüter werden nur befördert, wenn zuvor ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde.

4. Von der Beförderung ausgeschlossen sind Personen, die nach sachgerechtem Ermessen der Schiffsleitung oder eines sonstigen, vom Beförderer Beauftragten
a) wegen allgemeiner oder ansteckender Erkrankung, Gebrechen oder aus einem anderen
Grunde reiseunfähig sind oder die Gesundheit anderer Mitreisender gefährden
b) aufgrund persönlicher Umstände auf eine Begleitung angewiesen sind, jedoch ohne Begleitung reisen
c) aufgrund falscher Angaben eine Passage oder eine Frachtbeförderung gebucht haben. Befinden sich solche Personen an Bord, so haben sie das Schiff auf Anordnung der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Beauftragten im nächsten Hafen zu verlassen. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrgeldes.

5. Der Beförderer kann die Beförderung von Tieren aus Gründen der möglichen Gefährdung der Sicherheit von Personen oder des Schiffes grundsätzlich ablehnen. Ansonsten werden Tiere gegen Entgelt gemäß des jeweils gültigen Tarifs befördert, vorausgesetzt, daß
a) die sie nach behördlichen oder gesetzlichen Bestimmungen des Zielortes auch an Land mitgenommen werden dürfen, wobei der Halter des Tieres für die Erfüllung solcher Bestimmungen zu sorgen hat
b) eine Belästigung der Mitreisenden durch Tiere ausgeschlossen ist
c) die Tiere keine Gefahr darstellen und der Tierhalter seiner Aufsichtspflicht genügt.
Die Schiffsleitung oder jeder sonst vom Beförderer dazu Befugte hat das Recht, Tiere nach Maßgabe der Punkte a. bis c von der Beförderung auszuschließen. Etwaige Schäden und Kosten durch Verunreinigungen oder Beschädigungen des Schiffes und seiner Einrichtungen sowie Verunreinigungen oder Beschädigungen anderer an Bord befindlicher Personen oder von Gepäck sind vom Tierhalter zu tragen. Es besteht keine Beförderungspflicht für Tiere, insbesondere nicht bei touristischen Ausflugsfahrten oder sonstigen außerplanmäßigen Fahrten. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

6. Waffen, feuergefährliche, ätzende und andere gefährliche Gegenstände sowie Gegenstände, deren Besitz verboten oder strafbar ist oder sonstige zur Beförderung ungeeignete Gegenstände, werden weder als Reisegepäck noch als Gepäck noch als Frachtgut befördert. Werden derartige Gegenstände erst während der Reise entdeckt, kann die Schiffsleitung sie in Verwahrung nehmen und sie auf Kosten des Besitzers im nächsten Hafen von Bord bringen.

7. Bei unbarer Zahlungsweise ist bei einer Nettorechnungsgesamtsumme von unter EUR 10,00 pro Rechnung eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 2,50 pro Rechnung zu zahlen.

8. Der Beförderungsvertrag schließt einen Anspruch auf einen Sitzplatz nicht mit ein.

9. Bei einem Ausschluss von der Beförderung im Sinne der Absätze 4 bis 6 besteht in keinem Fall ein Ersatzanspruch auf bereits gezahlte Fahr- oder Frachtgelder oder auf Ersatz der durch den Ausschluss von der Beförderung dem Passagier entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Ferner wird der Passagier oder Ablader für alle dem Beförderer aus den Absätzen 4 bis 6 entstehenden Folgen und Schäden vollen Umfangs verantwortlich gehalten.


§ 3 Rücktritt

1. Der Reisende ist bis zum Antritt der Reise jederzeit zum Rücktritt vom Beförderungsvertrag berechtigt. Die Rücktrittserklärung des Reisenden kann mündlich oder schriftlich, bei Gruppenreisen ausschließlich schriftlich erfolgen.

2. Rücktritt des Reisenden
Tritt der Reisende bis zu einem Zeitraum von 7 Tagen vor dem geplanten Beginn der Reise zurück, erhält er bei getätigter Vorauszahlung das Beförderungsentgelt vollständig zurück, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 5,- €
Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt als 7 Tage vor dem geplanten Reisebeginn, jedoch früher als 3 Tage vor Reisebeginn
a) erhält der Reisende bei getätigter Vorauszahlung 50% vom Beförderungsentgelt erstattet
b) werden dem Reisenden bei nicht getätigter Vorauszahlung 50% vom Beförderungsentgelt berechnet
– ab 3 Tage vor Reisebeginn behält sich die Reederei vor, 80 % des Fahrpreises vom Reisenden einzufordern.
Dem Reisenden steht der Nachweis offen, dass die NDBR gar keine oder wesentlich geringere als die pauschal zugrunde gelegten Bearbeitungskosten hatte. Als wesentliche Abweichung gelten insofern mindestens 10 Prozent. Beträge unter 5 € werden nicht erstattet.

3. Rücktritt durch den Beförderer
Der Beförderer ist bis zum Antritt der Reise zum Rücktritt, zur Änderung der Fahrpläne, zur Absetzung von Fahrten und zur Unterbrechung von Fahrten berechtigt, wenn die Durchführung der Reise durch unvorhersehbare und außer gewöhnliche Umstände wie dauerhaft ungünstige Wetterbedingungen, Ausfall von Hafenanlagen, radioaktive Verseuchung, behördliche Eingriffe, Unruhen, Arbeitskämpfe, Epidemien, Havarien, unzureichende Auslastung und ähnliches erheblich beeinträchtigt wird.

4. Tritt der Beförderer vom Beförderungsvertrag zurück, erstattet er dem Reisenden das volle Beförderungsentgelt, soweit im Voraus bezahlt wurde.

5. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende sich durch eine andere Person vertreten lassen.
Eventuelle Mehrkosten dadurch gehen zu Lasten des Kunden. Der Beförderer hat das Recht, dem Wechsel auf eine andere Person zu widersprechen, wenn diese Person den Erfordernissen gemäß § 2 Abs. 4 nicht genügt oder behördliche Anordnungen oder Erlasse entgegenstehen.


§ 4 Fahrausweise

1. Die Fahrkarten sind bis zum Antritt der Reise übertragbar, sofern sie nicht auf einen bestimmten Namen lauten oder zu Sondertarifen erworben wurden. Sind Fahrausweise mit einem bestimmten Datum versehen, haben diese nur für die zu diesem Zeitpunkt genannte Reise Gültigkeit.

2. Fahrkarten für Fahrgäste, deren ständiger Wohnsitz sich auf einer der vom Beförderer bedienten Insel befindet, sind grundsätzlich nicht übertragbar, sofern es sich um Sondertarife handelt.

3. Der Reisende hat seine Fahrkarte jederzeit einem vom Beförderer Bevollmächtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, bei Betreten des Schiffes den Fahrausweis dem Kontrolleur unaufgefordert vorzuzeigen.

4. Kontrollabschnitte dürfen nur von einem vom Beförderer Bevollmächtigten abgetrennt und entwertet werden. Fahrkarten, deren Kontrollabschnitt vor der Kontrolle des vom Beförderer Bevollmächtigten vom Reisenden durch eigenes Verschulden abgetrennt oder entwertet werden, sind ungültig und nicht ersatzpflichtig. Gleiches gilt für verlorene Fahrausweise.

5. Wird ein Reisender ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, so ist ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von EUR 60,00 zu zahlen. Beträgt das Doppelte des ursprünglich zu entrichtenden Beförderungsentgeltes mehr als EUR 60,00, so ist dieses zu zahlen. Für die Berechnung des ursprünglich zu zahlenden Beförderungsentgeltes wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß der ohne gültigen Fahrschein reisende Passagier im ersten Abgangshafen des Schiffes an Bord gegangen ist mit der Absicht, eine Hinfahrt vom ersten Abgangshafen zum Endbestimmungshafen durchzuführen. Die Beweislast trägt der Reisende. In allen Fällen ist eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von EUR 5,00 zu zahlen.


§ 5 Pflichten des Beförderers

1. Der Beförderer verpflichtet sich, die Reise mit einem den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schiff durchzuführen.

2. Der Beförderer verpflichtet sich allein zur Beförderung des Reisenden und seines üblichen Handgepäcks. Dazu zählen Handtaschen, Aktentaschen, Reisebeutel oder ähnliche Behälter, deren Gewicht 20 kg pro Gepäckstück nicht überschreitet.

3. Größere Gepäckstücke, sperrige Güter, Frachtgüter jeglicher Art sowie Fahrzeuge einschließlich des auf oder in Fahrzeugen befindlichen Gepäcks werden nur nach Maßgabe des jeweils für das Fahrtgebiet gültigen Tarifs gegen Zahlung des diesem Tarif entsprechenden Entgeltes befördert, sofern die in diesem Fahrtgebiet eingesetzten Schiffseinheiten für die Beförderung solcher Güter geeignet sind. Die jeweils gültigen Frachttarife sind durch Aushang bekannt gemacht oder können bei den Geschäfts- und Verkaufsstellen des Beförderers erfragt werden.

4. Auf die Beförderung von Frachtgütern besteht bei erschöpften Kapazitäten grundsätzlich kein Beförderungs- bzw. Verladeanspruch, es sei denn, der Befördere hat dem Ablader eine Festbuchung für eine bestimmte Abfahrt bestätigt.

5. Die Beförderung von Gefahrgütern ist grundsätzlich ausgeschlossen. Auf vorherigen Antrag des Reisenden oder Abladers kann der Beförderer dem Transport gefährlicher Güter ohne Präjudiz fallweise zustimmen, wenn der Ablader seinen Pflichten gemäß § 6 Abs. 5 nachgekommen ist.

6. Der Beförderer ist nicht verpflichtet, die Reise mit einem bestimmten Schiff durch zuführen. Er kann jedes eigene oder gecharterte Schiff verwenden und ist bis zum Antritt der Reise ferner befugt, das vorgesehene Schiff durch ein anderes Schiff zu ersetzen.

7. Der Beförderer übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung des jeweils geltenden Fahrplanes. Die vorgesehenen Fahrtage, An- und Abfahrtszeiten sind freibleibend. Änderungen des Fahrplanes, Fahrtunterbrechungen, Fahrtausfälle, Schiffswechsel, Reise- wegabweichungen, Änderungen des Abgangs- oder Bestimmungshafens infolge ungünstiger Wetterbedingungen, technische Ausfälle sowie Änderungen oder Ausfälle infolge vom Beförderer nicht zu vertretender Umstände, bedürfen keiner vorherigen Notiz des Beförderers.

8. Ein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises besteht in den Fällen der Absätze 6 und 8 nicht. Lediglich bei vollständigem Fahrtausfall hat der Passagier Anspruch auf Erstattung des entrichteten Fahrpreises.

9. Aufgrund einer EU-Verordnung ist der Beförderer verpflichtet, eine Fahrgastregistrierung durchzuführen. Das bedeutet, daß alle Fahrgäste bei der Reservierung mit Vor- und Zunamen, Altersklasse und Geschlecht registriert werden müssen.


§ 6 Pflichten des Reisenden

1. Der Reisende ist verpflichtet, allen die Sicherheit und Ordnung an Bord betreffenden Anordnungen der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Bevollmächtigten Folge zu leisten. Darüber hinaus ist der Reisende verpflichtet, bei eventuell auftretenden Störungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.

2. Dem Reisenden ist untersagt, Schiffsräume, -einrichtungen oder -gegenstände zu verunreinigen oder zu beschädigen, Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu beschädigen oder Gegenstände jedweder Art von Bord des Schiffes zu werfen. Rauchverbote sind strikt zu befolgen.

3. Dem Reisenden obliegt es, spätestens 15 Minuten vor Beginn der Reise nach Maßgabe des Fahrplanes an Bord zu gehen. Reisegruppen sind aufgefordert, sich spätestens 30 Minuten vor Abfahrt des Schiffes durch ihren Leiter bei der örtlichen Geschäftsstelle des Beförderers oder direkt an Bord anzumelden. Bei Verladung von Frachtgütern und Fahrzeugen muss dem Beförderer die Verladebereitschaft spätestens 30 Minuten vor Abfahrt angezeigt werden.

4. Der Reisende verpflichtet sich, für die Einhaltung aller seine Person betreffenden behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen des Zielhafens Sorge zu tragen und insbesondere alle erforderlichen Dokumente mit sich zu führen.

5. Bei dem Transport von Frachtgütern und/oder Fahrzeugen hat der Auftraggeber/Ablader alle nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifs erforderlichen Dokumente beizubringen. Insbesondere hat der Auftraggeber/Ablader seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Beförderer für den Transport von Gefahrgütern hinsichtlich der ordnungsgemäßen Deklarierung und Markierung von Gefahrgut nachzukommen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

6. Persönliches, nicht dem Beförderer als offiziell deklariertes, entgoltenes und zur Verwahrung übergebenes Gepäck ist vom Reisenden an Bord des Schiffes selbst zu verstauen, zu verwahren und zu beaufsichtigen. Der Beförderer übernimmt keinerlei Obhutspflichten für persönliches Gepäck.


§ 7 Ausschluss

1. Erfüllt der Reisende seine Verpflichtungen nach §6 Abs. 1 bis 5 ungeachtet einer Abmahnung der Schiffsleitung oder sonstiger vom Beförderer Bevollmächtigter nicht, kann ihn die Schiffsleitung von der weiteren Reise ausschließen.

2. Wird der Reisende nach § 6 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgeltes. Erfolgt ein Ausschluss nach § 6 Abs 4 und 5 wegen Nichteinhaltung der Zielortbestimmungen bzw. wegen Fehl- oder Falschdeklaration von Frachtgütern, hat der Reisende bzw. Ablader keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgeltes. Wurde ein Ausschluss nach§ 6 Abs 4 oder 5 vom Reisenden bzw. Ablader vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr bis zu € 30,00 erhoben werden.

3. Entsteht dem Beförderer durch Nichtbeachtung, Nichtbefolgung oder Zuwiderhandlung der Anordnungen der Schiffsleitung, Schiffsordnung, Sicherheitsordnung oder der Anweisung eines sonstigen vom Beförderer ernannten Bevollmächtigten ein Schaden – direkt oder indirekt – durch eine oder mehrere Pflichtverletzungen des Reisenden oder Abladers im Sinne des § 6, so kann der Reisende oder Ablader für den verursachten Schaden vollen Umfangs verantwortlich gehalten werden.


§ 8 Haftung

1. Der Beförderer haftet für einen Schaden, der durch
a) Tod oder Körperverletzung eines Reisenden
b) Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
c) Verlust oder Beschädigung von sonstigem Gepäck während der Reise entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis entweder auf einem Verschulden des Beförderers, seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten oder, sofern sich der Beförderer eines gecharterten Schiffes bedient, auf einem Verschulden des Vercharterers sowie der in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten des Vercharterers beruht.

2. Die Haftung des Beförderers ist gegenüber jedem Reisenden und für jede Beförderung in den Fällen des Absatzes 1 gemäß den im Gesetz vorgeschriebenen Haftungshöchstgrenzen beschränkt.

3. In den Fällen des Abs. 1 b und c haftet der Beförderer nur unter Abzug eines Betrages von EUR 30,68.

4. Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck oder sonstiger Wertsachen, die im Gepäck enthalten sind, die der Reisende bei sich trägt oder die sich an jedem sonstigen Ort an Bord befinden.

5. Desweiteren haftet der Beförderer nicht für Unglücksfälle, Beschlagnahmung, Sach- schäden, Witterungseinflüsse, Verspätungen oder sonstige nicht auf sein Verschulden zurückzuführende Unregelmäßigkeiten.

6. Für den Schaden oder Verlust infolge Seeuntüchtigkeit des Schiffes haftet der Beförderer nur, wenn er oder seine Bediensteten im Rahmen ihrer Dienstverrichtung nicht die angemessene Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Erhaltung der Seetüchtigkeit des Schiffes, der Einhaltung der vorgeschriebenen Bemannung, der Einrichtung und der Ausrüstung des Schiffes haben walten lassen.

7. Der Beförderer haftet nicht für Störungen von Leistungen, die als Fremdleistung vermittelt werden und die als solche Fremdleistung kenntlich sind, z.B. Rundfahrten am oder im Zielort,Museumsbesuche, Vorführungen etc.

8. Die Haftung des Beförderers bei Beschädigung oder Verlust von Frachtgut ist gemäß § 660 HGB beschränkt.

9. In allen anderen Fällen haftet der Beförderer
a) gegenüber einem Kaufmann, der den Beförderungsvertrag im Rahmen seines Handels- gewerbes abschließt, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten
b) gegenüber anderen Reisenden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten.

10. Die Beweislast dafür, daß das Ereignis, das den Schaden oder Verlust verursacht hat, während der Beförderung eingetreten ist und die Beweislast für den Umfang des Schadens oder Verlustes trägt der Reisende oder Ablader.

11. Die Beschränkung der Gesamthaftung des Beförderers je Schadensereignis bleibt vorbehalten.

12. Der Reisende oder Ablader haftet dem Beförderer und seinen in Ausübung Ihrer Verrichtung


Reederei Töwerland Express GmbH Strandstrasse 4, 26571 Juist